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Aufgaben Freistellung

Sollten Sie Eigentümer, Besitzer (z. B. Mieter, Pächter) oder Erwerber (Kaufinteressent) einer Liegenschaft sein, auf der sich eine vor dem 01.07.1990 verursachte Altlast (siehe § 2 Abs. 2 Nr. 5 Bodenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 1 § 4 Absatz 3 Umweltrahmengesetz) befindet bzw. auf welcher Sie aufgrund der Vornutzung/Nutzungshistorie eine derartige Altlast vermuten, können Sie bei der LAF einen Freistellungsantrag stellen.

Altlastenfreistellung

Auf Industriestandorten finden sich häufig umweltgefährdende Boden-​ und Grundwasserkontaminationen, die aufgrund nicht kalkulierbarerer Kostenrisiken ein Investitionshemmnis darstellen. Zur Revitalisierung solcher Standorte können die ostdeutschen Länder Investoren von den Kosten der Altlastenuntersuchung und -sanierung ganz oder teilweise freistellen.

Die LAF ist die zentrale Ansprechpartnerin für Investoren, Grundstückseigentümer und Kommunen in Sachsen-​Anhalt. Sie unterstützt Investoren beim Flächenerwerb durch die Erteilung von Altlastenfreistellungen. Die LAF begleitet und unterstützt die Vorbereitung und Durchführung der Sanierungsmaßnahmen bis hin zur Refinanzierung, übernimmt während der gesamten Projektdauer die Abstimmung mit Behörden und koordiniert alle Beteiligten.

Durch die Sicherstellung der termin-​ und kostengerechten Abwicklung wird der wirtschaftliche Einsatz der von Land und Bund bereitgestellten Mittel für Maßnahmen der Gefahrenabwehr und die Beseitigung von Hemmnissen für Ansiedlungen an Altstandorten erreicht.

Dazu gehört, die unterschiedlichen behördlichen Aktivitäten des Landes Sachsen-​Anhalt im Altlastenbereich zu bündeln, zu koordinieren und das nötige Know-​how für die komplexen Sanierungsmaßnahmen zusammenzuführen.

Gemäß Errichtungsgesetz vom 25.10.1999 (§2 ist geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 18.12.2015 (GVBl. LSA S. 659)) sowie in der Satzung der LAF obliegt der LAF die Entscheidung über Freistellungsanträge nach dem Umweltrahmengesetz und Durchführung der mit der Freistellung zusammenhängenden Maßnahmen. Dazu gehören insbesondere:

·       Erstellung von Sanierungskonzepten und Sanierungsplänen

·       Entscheidung über notwendige Sanierungsmaßnahmen in Abstimmung mit den Projektbeteiligten

·       Begleitung von Ausschreibungen und Vergaben in Abstimmung mit den Projektbeteiligten

·       Begleitung, Überwachung und Abnahme der Sanierungsmaßnahmen

·       Kontrolle der Rechnungen und Kostenerstattung gegenüber den Freigestellten

·       Finanzplanung für die Gesamtaufgabe der Altlastensanierung

Seit Inkrafttreten des Bodenschutz-​Ausführungsgesetzes (BodSchAG) im April 2002 ist die LAF zuständige Bodenschutzbehörde für Maßnahmen in den ökologischen Großprojekten und für einige komplizierte andere Fälle (siehe Bodenschutz).

Ablauf der Freistellung

Grundlage für die Erteilung einer Altlastenfreistellung ist Artikel 1 § 4 Abs. 3 Umweltrahmengesetz (URaG). Da die Antragsfrist für einen Neuantrag bereits am 30.03.1992 verstrichen ist (vgl. Art. 1 § 4 Abs. 3 Satz 4 URaG), werden Freistellungen nur dann erteilt, wenn ein wirksamer Freistellungsbescheid auf Ihre Person / Ihr Unternehmen übertragen werden kann. Sollte für Ihr Grundstück noch kein Freistellungsbescheid erteilt worden sein, ist es in Ausnahmefällen möglich, dass Sie sich von dem letzten Antragsteller die Antragsposition abtreten lassen und das Verfahren selbst fortführen, wofür allerdings bestimmte Voraussetzungen vorliegen müssten, wie zum Beispiel ein Investitionsvorhaben von besonderem Landesinteresse.

Um zu erfahren, ob für die betreffende Liegenschaft eine offene Antragsposition oder ein wirksamer Freistellungsbescheid vorliegt, wenden Sie sich bitte möglichst vor einer Antragstellung an uns (siehe Impressum). Für eine diesbezügliche Prüfung sind Angaben zur ehemaligen Nutzung des Grundstücks, zu den Grundstücksbezeichnungen (Lage bzw. Anschrift, Gemarkung, Flur, Flurstück), zu den Eigentümern und Voreigentümern sowie Hinweise auf einen Antrag oder eine Freistellung (alter Schriftverkehr, Kopien eines Bescheides, Aktenzeichen) hilfreich.

Um eine eigene Altlastenfreistellung zu erlangen, ist es zunächst notwendig, dass Sie einen formlosen Altlastenfreistellungsantrag bei uns stellen. Weitere Informationen zur Altlastenfreistellung können Sie der Anlage 1 entnehmen. Grundvoraussetzung für die Erteilung einer Altlastenfreistellung ist eine wirtschaftliche bzw. gewerbliche Nutzung der Fläche. Diesbezüglich benötigen wir von Ihnen Informationen zur geplanten Nutzung der Antragsfläche (Nutzungskonzept unter Angabe der beabsichtigten Investitionen und der vorhandenen bzw. neu entstehenden Arbeitsplätze). Die weiteren für eine Antragstellung in der Regel erforderlichen Unterlagen/Angaben sind in der Anlage 2 aufgeführt.

Selbstverständlich sind wir jederzeit bereit, Ihnen die Einzelheiten des Freistellungsverfahrens sowie die mit Erteilung der Freistellung verbundenen Rechte und Pflichten in einem persönlichen Gespräch in unserem Haus zu erläutern. Bei Interesse können Sie gern einen Besprechungstermin mit uns vereinbaren.

Kontakt

Adresse:
Maxim-Gorki-Straße 10
39108 Magdeburg

Telefon:
+49 391 74440-0