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Rechtsgrundlagen unserer Arbeit

Umweltrahmengesetz und Freistellungsregelung

Die Industrie- und Gewerbestandorte in den neuen Bundesländern wiesen zum Zeitpunkt der Wiedervereinigung vielfach massive Kontaminationen auf. Für potenzielle Investoren stellte dies einen erheblichen Risikofaktor dar, der eine rasche Privatisierung gefährdete.

Um dieses Privatisierungshemmnis zu beseitigen und Sanierungen in Gang zu setzen, wurde im Juni 1990 das Umweltrahmengesetz (vom 29.06.1990, Gbl. DDR 1990 I, S. 649) erlassen, heute geltend in der Fassung des Art. 12 des Hemmnisbeseitigungsgesetzes (Gesetz zur Beseitigung von Hemmnissen bei der Privatisierung von Unternehmen und der Förderung von Investitionen vom 22.03.1991, BGBl. I, S. 766). Dessen Art. 1 § 4 Abs. 3, die sog. Freistellungsregelung, eröffnet Investoren und Eigentümern von kontaminierten Grundstücken die Möglichkeit, sich von den Risiken vor dem 01.07.1990 verursachter Altlasten "freistellen" zu lassen.

Dies bedeutet, dass im Falle einer Freistellung das jeweilige Bundesland die finanziellen Lasten aller notwendigen Erkundungs- und Sanierungsmaßnahmen auf den Grundstücken des freigestellten Unternehmens ganz oder teilweise trägt. Mit der Übernahme der finanziellen Lasten der Altlastensanierung ergibt sich für die öffentliche Hand die Notwendigkeit, die Sanierungsmaßnahmen im Interesse eines effektiven, wirtschaftlichen und sparsamen Mitteleinsatzes eng zu begleiten.

Bundesbodenschutzgesetz

In dem am 01.03.1999 in Kraft getretenen Bundesbodenschutzgesetz (17.03.1998; BGBl. I, S.502 in der Fassung vom 07.12.2004, BGBl. I, S.3214) sind die Aufgaben der Erfassung, Erkundung und Sanierung von Altlasten und Altablagerungen geregelt.

Außerdem gilt damit in ganz Deutschland eine einheitliche Definition von Altlasten. Das Bodenschutz-Ausführungsgesetz Sachsen-Anhalt (BodSchAG LSA) vom April 2002 (02.04.2002; GVBl. LSA S. 214, zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2009; GVBl. LSA S. 700, 705, 708) regelt die Umsetzung der Vorschriften des BBodSchG im Land Sachsen-Anhalt. Nach § 18 Abs. 2 BodSchAG LSA ist die LAF zuständige Bodenschutzbehörde für Maßnahmen in den ökologischen Großprojekten.

Darüber hinaus kann die LAF in komplizierten Fällen unter bestimmten Voraussetzungen die Zuständigkeit für bodenschutzrechtliche Angelegenheiten an sich ziehen.

Gesetz zur Errichtung der LAF

Die Tätigkeit der LAF beruht auf dem Gesetz über die Errichtung einer Landesanstalt für Altlastenfreistellung vom 25.10.1999 (GVBl. LSA S. 336, §2 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18.12.2015, GVBl. LSA S. 659). In diesem Gesetz sind Rechtsform, Sitz, Aufgaben und Zuständigkeiten der LAF geregelt. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben werden der LAF bestimmte hoheitliche Befugnisse übertragen. Die Kosten der Altlastenfreistellung werden seit 1992 auf der Grundlage eines Verwaltungsabkommens zwischen Bund und Land geteilt.

Weitere Regelungen zur LAF ergeben sich aus der Satzung der Landesanstalt für Altlastenfreistellung (Bek. des MU vom 25.11.1999 – 48). Darin sind unter anderem Rechte und Pflichten der Geschäftsführung der LAF sowie des Verwaltungsrates der LAF geregelt.

Die aus dem Verwaltungsabkommen resultierenden Finanzierungsverpflichtungen des Bundes gegenüber dem Land Sachsen-Anhalt wurden später mit dem im Herbst 2001 abgeschlossenen sogenannten "Generalvertrag" pauschal abgegolten. Damit ging die alleinige Verantwortung für die Altlastenfinanzierung auf das Land über. Die Gelder des Generalvertrages werden heute über ein Sondervermögen bewirtschaftet (siehe Gesetz über das Sondervermögen „Altlastensanierung Sachsen-Anhalt“).

Noch nicht benötigte Mittel sind auf dem Kapitalmarkt gewinnbringend angelegt. Damit stehen für die Altlastensanierung langfristig finanzielle Ressourcen bereit.

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