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Amtshilfe

Amtshilfe im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) stellt eine auf Ersuchen ergänzende Hilfe von Verwaltungsbehörden untereinander dar. Eine Übertragung von Verwaltungsaufgaben von der ersuchenden Behörde auf die ersuchte Behörde erfolgt eindeutig nicht, die ersuchende Behörde bleibt im Rahmen der Amtshilfe weiterhin Trägerin der Verwaltungsaufgabe. Im § 5 des VwVfG sind die Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe ausgeführt.